Testimonial
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Thomas Meinl, Geschäftsführer (Meinl Kaffee)
Ausgegangen wurde dabei von einer Initiative, welche ein Widerrufsrecht für Telefonverkäufe anstrebte. Die Rechtskommission möchte diesen Punkt jedoch auf den gesamten Distanzhandel ausweiten und, im Sinne des Konsumentenschutzes, ein allgemeines Recht nach europäischem Vorbild einführen. Das zwingende Widerrufsrecht wäre dann somit auch im E-Commerce rechtsgültig. Die Änderung sieht vor, dass ein im Fernabsatz geschlossene Vertrag (z.b. Über das Internet oder per Telefon) vom Konsumenten innert 14 Tagen widerrufen werden könnte.
Das Problem der Vorlage ist jedoch, dass mehrere unklare Regelungen enthalten sind, welche zum Teil auch stark vom EU-Recht abweichen. Zur wichtigsten Änderung für den Betreiber zählt hierbei, dass der Konsument die Ware gebrauchen kann, ohne sein Widerrufsrecht zu verlieren. In einem solchen Fall wäre dieser dann lediglich dazu verpflichtet ein 'angemessenes Entgelt' zu bezahlen. Basis für dieses Entgelt bildet ein hypothetischer Mietzins, welcher anhand der Dauer der Nutzung berechnet wird. Eine zusätzliche Entschädigung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware könne nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Konsument die Ware mehr als nur nach Eigenschaft und Funktionsweise geprüft hat. Für den Händler bedeutet dies somit, dass er dazu gezwungen wird, dem Kunden ein Recht zur Gebrauchsleihe einzuräumen.
Die Initiative beinhaltet mehrere Ausnahmefälle, welche jedoch unklar und in sich nicht wohldefiniert sind. Zum Beispiel unterliegen Waren, die nach Vorgaben des Konsumenten gefertigt worden sind, nicht dem Widerrufsgesetz. Dasselbe gelte auch für Waren, welche für eine Rückgabe nicht geeignet wären (z.B. verderbliche Produkte). Dies sind nur zwei der vielen Ausnahmefälle, welche noch ausführliche Spezifizierungen benötigen bevor ein Gesetzestext darüber verfasst werden soll.