Testimonial

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Jochen Weigel, Geschäftsführer (Kingworx GmbH)

Mo, 10/01/2012

Am 23. August 2012 wurde von der Rechtskommission des Ständerats ein Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts einstimmig angenommen. Anders als in den EU-Ländern kennt die Schweiz bisher kein Widerrufsrecht im Distanzhandel. Die Möglichkeit, einen Kauf innert gesetzlicher Frist zu widerrufen, besteht lediglich im sog. Haustürverkauf und ist nach OR Art 40a ff geregelt. Dies soll sich nun durch eine parlamentarische Initiative geändert werden. Der Inhalt weist jedoch noch erhebliche Definitionsmängel auf und unterscheidet sich in teils folgenschweren Punkten vom EU-Recht.

Ausgegangen wurde dabei von einer Initiative, welche ein Widerrufsrecht für Telefonverkäufe anstrebte. Die Rechtskommission möchte diesen Punkt jedoch auf den gesamten Distanzhandel ausweiten und, im Sinne des Konsumentenschutzes, ein allgemeines Recht nach europäischem Vorbild einführen. Das zwingende Widerrufsrecht wäre dann somit auch im E-Commerce rechtsgültig. Die Änderung sieht vor, dass ein im Fernabsatz geschlossene Vertrag (z.b. Über das Internet oder per Telefon) vom Konsumenten innert 14 Tagen widerrufen werden könnte.

Das Problem der Vorlage ist jedoch, dass mehrere unklare Regelungen enthalten sind, welche zum Teil auch stark vom EU-Recht abweichen. Zur wichtigsten Änderung für den Betreiber zählt hierbei, dass der Konsument die Ware gebrauchen kann, ohne sein Widerrufsrecht zu verlieren. In einem solchen Fall wäre dieser dann lediglich dazu verpflichtet ein 'angemessenes Entgelt' zu bezahlen. Basis für dieses Entgelt bildet ein hypothetischer Mietzins, welcher anhand der Dauer der Nutzung berechnet wird. Eine zusätzliche Entschädigung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware könne nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Konsument die Ware mehr als nur nach Eigenschaft und Funktionsweise geprüft hat. Für den Händler bedeutet dies somit, dass er dazu gezwungen wird, dem Kunden ein Recht zur Gebrauchsleihe einzuräumen.

Die Initiative beinhaltet mehrere Ausnahmefälle, welche jedoch unklar und in sich nicht wohldefiniert sind. Zum Beispiel unterliegen Waren, die nach Vorgaben des Konsumenten gefertigt worden sind, nicht dem Widerrufsgesetz. Dasselbe gelte auch für Waren, welche für eine Rückgabe nicht geeignet wären (z.B. verderbliche Produkte). Dies sind nur zwei der vielen Ausnahmefälle, welche noch ausführliche Spezifizierungen benötigen bevor ein Gesetzestext darüber verfasst werden soll.

Tags:

Distanzhandel, E-Commerce, OR, Widerrufsrecht