Testimonial
Die customweb GmbH hatte die Implementation der PostFinance Schnittstelle schnell, unkompliziert und dazu noch preiswert in unserem Onlineshop www.luftentfeuchter-shop.ch, integriert. Dies erlaubte es uns auf unser Kerngeschäft zu konzentrieren. Erstaunlich war auch, dass unser Shop während der Implementation immer online war und uns dadurch keine Umsätze entgingen. Wenn es um E-Payment Integration geht, so kann ich customweb bestens empfehlen.
Robert Aeschbacher, Geschäftsführer (luftentfeuchter-Shop.ch)
Präambel
Die customweb GmbH verkauft die Software in Kombination mit einem Pflegevertrag.
Der Kunde erwirbt gleichzeitig mit dem Software-Lizenzvertrag diesen Software-Pflegevertrag.
Die customweb GmbH und der Kunde (gemeinsam die «Parteien») vereinbaren deshalb Folgendes:
I. Definitionen
Customweb GmbH
„customweb" steht für die customweb GmbH mit Hauptsitz in Winterthur (Schweiz), im folgenden Kontext als Dienstleister bezeichnet.
Update
Update umfasst die Lieferung einer verbesserten Programmversion. Als Update gelten folgende Fälle:
- Fehlerbeseitigung / Anpassung des Programms
- Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen
- Anpassungen an die Systeme des Payment Service Providers oder der Shop Software
- Anpassung infolge Upgrade des Shopsystems (Major Release)
Updates werden in der Versionierung des Dienstleisters mit Erhöhung der mittleren oder letzten Versionennummer gekennzeichnet.
Upgrade
Upgrade beinhaltet eine verbesserte Programmversion des Dienstleisters mit zusätzlichen Funktionen. Diese werden in der Versionierung des Dienstleisters mit Erhöhung der Versionennummer der ersten Ziffern gekennzeichnet.
Geschäftszeiten
Mo-Fr von 08.30 – 12.00 und 13.30 Uhr – 17.00 Uhr MEZ zur Verfügung. Von den Geschäftszeiten sind Feiertage am Sitz des Dienstleisters ausgenommen.
I. Vertragsgegenstand
A. Pflegeleistungen
Der Softwarewartungsvertrag beinhaltet folgende Dienstleistung von Seiten des Dienstleisters:
- Der Kunde erhält während der Laufzeit dieses Vertrags Zugriff auf die neueste Version des lizenzierten Programms. Dies umfasst den Zugang zu Updates und Upgrades. Die Programme werden in der jeweils aktuellsten Version im Benutzerkonto des Kunden im Online Shop zur Verfügung gestellt. Informationen über die Veröffentlichung einer neuen Version werden dem Kunden über einen RSS-Feed zur Verfügung gestellt.
- Dem Kunden steht während den Geschäftszeiten unter der im Internet publizierten Telefonnummer telefonische Unterstützung zur Verfügung.
- Der Dienstleister stellt dem Kunden die Installationsanleitung in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung.
Die Fehlerbehebung, Installation und Integration in das System des Kunden ist kostenpflichtig und muss separat vergütet werden.
Die Beseitigung von Fehlern und Störungen, welche auf eine nicht bestimmungsgemässe Nutzung der Software, Änderungen der Einsatzumgebung oder unsachgemässe Systemvoraussetzungen zurückzuführen sind, werden von den Pflegeleistungen nicht erfasst. Nicht erfasst werden ferner Fehler oder Störungen, die auf die Umweltbedingungen am Aufstellungsort, Fehler in der Stromversorgung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Alle Dienstleistungen im Rahmen dieses Software-Pflegevertrags erfordern, dass der Kunde die jeweils aktuellste Version des Programms installiert hat.
B. Rechte an den Arbeitsergebnissen
Das Eigentum und die Immaterialgüterrechte an den vom Dienstleister im Rahmen der Pflegeleistungen fortwährend geschaffenen Arbeitsergebnissen, stehen vollumfänglich und ausschliesslich dem Dienstleister zu. Auf die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden findet der Software-Lizenzvertrag Anwendung.
C. Modalitäten der Nutzung aktualisierter Programmversionen
Die Überlassung der aktualisierten Versionen erfolgt nach den Bestimmungen des Software-Lizenzvertrags des Dienstleisters in der jeweils aktuellen Fassung, welche vom Kunden zum Zeitpunkt des Kaufs akzeptiert wurde. Die Verwendung der aktuellen Version des Programms ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Software-Lizenzvertrags gestattet.
II. Bereitschafts- und Reaktionszeiten
Es werden vom Dienstleister keine Reaktionszeiten garantiert. Der Dienstleister ist jedoch bestrebt, die Fragen und Probleme des Kunden schnellstmöglich zu beantworten oder direkt zu beheben.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird dem Dienstleister auf dessen Verlangen hin die für die Pflegeleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu seinen Systemen und technischen Anlagen ermöglichen.
Der Kunde ist verpflichtet die aktuellste Version des Programms bei sich zu installieren, falls er die Supportleistungen des Dienstleisters in Anspruch nehmen will. Der Kunde benennt dem Dienstleister einen, im Umgang mit den unterstützten Produkten, geschulten und qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Ansprechpartner mitgeteilte Handlungsanweisungen oder Lösungsschritte fachgerecht umsetzen kann.
Der Kunde hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte notwendige Testumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.
Der Kunde hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Pflegeleistungen des Dienstleisters mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten und diese dem Dienstleister mitzuteilen.
Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand und Systemumgebung auf den vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Formularen detailliert zu beschreiben.
Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Der Dienstleister weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jedem Eingriff in die Systemdateien erforderlich ist.
IV. Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen des Vertrags erfolgt im Rahmen des Erstkaufs der Software. Für die folgenden Jahre erhält der Kunde vor Ablauf des Vertrags ein Angebot zur Vertragserneuerung.
V. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich aus dem Lizenzvertrag. Es gelten die in Ziff. 6 des Lizenzvertrags erwähnten Rechte und Pflichten. .
VI. Haftung
Die Haftungsrechte ergeben sich aus dem Lizenzvertrag. Es gelten die in Ziff. 6 des Lizenzvertrags erwähnten Rechte und Pflichten. .
VII. Geheimhaltung
Jede Partei wird die geheimen Informationen der anderen Partei strikt geheim halten, d.h. Unbefugten nicht zugänglich machen und vor unerlaubtem Zugriff schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind auch von den Parteien nicht vertragsgemäss eingesetzte Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer.
VIII. Dauer und Beendigung des Vertrages
A. Dauer
Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss für die Dauer von einem, respektive zwei Jahre, abhängig vom bestellten Paket im Shop, in Kraft. Der Kunde wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags auf eine Verlängerung hingewiesen. Im Rahmen einer Vertragsverlängerung wird der Software-Pflegevertrag jeweils für ein Jahr verlängert. Es erfolgt keine automatische Verlängerung des Support-Vertrags
B. Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Tagen behebt.
IX. Schlussbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
A. Abtretung/Übertragung
Dieser Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
B. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
C. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich.
Stand, Juni 2013